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BGB § 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern

BGB § 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern

[ Auszug: (1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufes an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Ver ... ]